Nächste Woche ist Christi Himmelfahrt. Einer von neun bundesweiten Feiertagen. Aber nicht alle Feiertage werden in jedem Bundesland begangen. Fronleichnam zum Beispiel nicht. Damit einher gehen die entsprechenden LKW-Fahrverbote. Aber wie machen LKW-Fahrer das, wenn sie, um ans Ziel zu gelangen, durch ein Bundesland fahren müssen, in dem das Fahrverbot gilt? Wir haben für Stories from the Tanke nach Antworten gesucht und uns einmal genauer mit den Fahrverboten beschäftigt.

Das Sonntagsfahrverbot und das Feiertagsfahrverbot

Bevor wir uns den wirklich spannenden Fragen widmen, sehen wir uns das LKW-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen noch einmal an: Was bedeutet es überhaupt und warum gibt es diese Regelung?

In Deutschland wurde das Gesetz zu den Fahrverboten bereits 1956 eingeführt. Geregelt ist es in der Straßenverkehrsordnung (StVO) §30, Abschnitt 3. Im Rahmen des Sonntagsfahrverbots dürfen von 0 bis 22 Uhr LKW mit mehr als 7,5 Tonnen und LKW mit Anhänger, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht, nicht auf den Straßen und der Autobahn unterwegs sein. Die gleichen Regeln greifen beim Feiertagsfahrverbot.

Grundsätzlich ist das Fahrverbot auch in anderen EU-Ländern geregelt. Neben Deutschland haben auch Frankreich, Griechenland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Österreich, Rumänien, Polen, Slowenien, Tschechien, Ungarn und die Schweiz ein LKW-Fahrverbot für Sonn- und Feiertage. Die konkreten Regelungen zum Beispiel im Hinblick auf das zulässige Gesamtgewicht unterscheiden sich allerdings von Land zu Land und liegen zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen.

Zusätzlich dazu gibt es in Deutschland seit dem Ende der 1960er Jahre auch ein Fahrverbot, das samstags gilt: Von Juli bis August dürfen LKW also auch samstags zwischen 7 und 20 Uhr nicht fahren. Damit soll der Ferienverkehr entlastet werden.

Das Für und Wider: Ist das LKW-Fahrverbot nun gut oder Unsinn?

Die Begründung für das Fahrverbot ist einfach: Es geht um Lärmschutz. Menschen, die das Wochenende zur Erholung benötigen, sollen vor zu viel Verkehrslärm geschützt werden. Hier stellt sich natürlich die Frage, was mit den LKW-Fahrern ist, die ihre Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen auf irgendwelchen Rasthöfen verbringen und mit ganz anderen Problemen als Lärm kämpfen – auch wenn Lärmbelästigung natürlich keine Kleinigkeit ist. Aber das ist ein anderes Thema.

Außerdem geht es um die Entlastung des erhöhten Verkehrsaufkommens an den Wochenenden, ausgelöst durch Wochenendurlauber. Was mit den vielen Pendlern im Berufsverkehr an den anderen Wochentagen ist, steht nicht zur Debatte. Das liegt wohl daran, dass die Regelung schon etwas älter ist und damals eben noch nicht so viele Menschen zwischen Arbeitsstätte und Wohnort gependelt sind.

Das Argument für das Fahrverbot, das wohl am meisten zieht, ist aber der Umweltschutz. Man erhofft sich weniger Belastung durch umwelt- und gesundheitsschädigende Abgase.

Übrigens: Auch wenn es die LKW-Fahrverbote nicht geben würde, wären LKW-Fahrten an Sonn- und Feiertagen nicht so leicht umsetzbar. Da hat nämlich auch das Verbot der Sonntagsarbeit ein Wörtchen mitzureden. Aber auch das ist ein anderes Thema und soll hier nur kurz erwähnt sein.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Was wäre eine gesetzliche Regelung ohne Ausnahmen, die sie bestätigen? Vielleicht machen die Ausnahmen es auch komplizierter. Oder einfacher. Das muss dann wohl jeder für sich selbst entscheiden. Es gibt sie jedenfalls, die Ausnahmeregelungen. 

Das Fahrverbot gilt nämlich nicht für: 

  • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße, also zwischen dem Versender und dem nächstgelegenen Verladebahnhof beziehungsweise vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger. Aber Vorsicht: Die Entfernung darf nicht größer als 200 Kilometer sein. 
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen der Belade- oder der entsprechenden Entladestelle und dem nächsten Hafen. Hier gilt eine maximale Entfernung von 150 Kilometern. 
  • Bergung-, Abschlepp-, Pannenhilfsfahrzeuge bei Unfällen und anderen Notfällen.

Außerdem gibt es Ausnahmeregelungen für den Transport verschiedener verderblicher Waren, also hauptsächlich Lebensmittel. Dazu gehören frische Milch und Milcherzeugnisse, frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, lebende Fische oder frische Fische und Fischerzeugnisse, sowie verderbliches Obst und Gemüse. In diesem Zusammenhang darf dann auch die Fahrt zurück mit einem leeren Lastkraftwagen getätigt werden. Und für wen diese Ausnahmen nicht gelten, der kann in besonderen Fällen eine Ausnahmegenehmigung beantragen. 

Aber für welche Tage gilt das LKW-Fahrverbot denn nun überhaupt? Wir haben es für euch zusammengefasst.

Feiertage in Deutschland

Insgesamt gibt es in Deutschland neun gesetzliche Feiertage, die bundesweit begangen werden. Dazu gehören: 

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit am 1. Mai
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Tag der deutschen Einheit am 3. Oktober
  • 1. Weihnachtsfeiertag
  • 2. Weihnachtsfeiertag

Da an diesen Tagen LKW in der gesamten Bundesrepublik nicht fahren dürfen – bis auf wenige Ausnahmen aber darauf kommen wir später noch einmal zu sprechen – ist das für die Logistikbranche und besonders die Fahrer nur bedingt ein Problem. Schwierig bei der Streckenplanung und für das Einhalten der strengen Timings sind die anderen Tage. Nämlich die, die nur in manchen Bundesländern gelten. Dazu gehören: 

  • Fronleichnam: Gilt nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. Außerdem gibt es hier besondere Ausnahmeregelungen durch NRW im Ländergrenzbereich zu Niedersachsen. 
  • Reformationstag: Gilt nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. 
  • Allerheiligen: Gilt nur in Baden-Württemberg, Bayern, NRW, Rheinland-Pfalz und im Saarland. 

Außerdem gibt es übrigens auch noch Feiertage, an denen das LKW- Fahrverbot gar nicht gilt: 

  • Heilige Drei Könige
  • Mariä Himmelfahrt
  • Buß- und Bettag

Und was macht ein LKW-Fahrer, wenn er durch ein Bundesland muss, in dem das Fahrverbot gilt?

Da haben wir schlechte Nachrichten: Ein LKW-Fahrer kann da im Grunde nichts machen. Es bleibt nur Umfahren oder eine Zwangspause einlegen. Gute Disponenten und Logistiker haben die Feiertage aber zum Glück bei ihrer Routenplanung im Hinterkopf. Sonst würde es wahrscheinlich auch ein fürchterliches Chaos auf Straßen und Rastplätzen geben und niemand könnte die Zeitpläne einhalten.

Und jetzt seid ihr an der Reihe, liebe LKW-Fahrer: Wie geht ihr mit dem Sonntags- und dem Feiertagsfahrverbot um? Und wie machen es die Disponenten und Logistiker unter euch? Schreibt es uns in die Kommentare, tauscht euch aus und helft euren Kollegen mit Tipps!