Kurioses Gerichtsurteil – Parkplatzschwein ist keine Beleidigung.
Was ist der Unterschied zwischen einem „blöden Schwein“ und einem „Parkplatzschwein“? Laut Amtsgericht Rostock sind es ziemlich genau 500 Euro. Das Gericht hatte nämlich einen Fall zu verhandeln, bei dem ein Mann das Foto eines auf einem Behindertenparkplatz falsch parkenden Autos ins Internet gestellt hatte. Vorher hatte er noch einen Zettel mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Parkplatzschwein“ an die Windschutzscheibe befestigt. Der betroffene Falschparker klagte daraufhin auf Beleidigung. Doch die Klage wurde niedergeschlagen.
Das Gericht begründete das Urteil damit, dass mit der Bezeichnung „Parkplatzschwein“ keine persönliche Beleidigung zum Ausdruck gebracht wird, sondern lediglich ein Hinweis auf egoistisches Verhalten. Hätte auf dem Zettel allerdings „blödes Schwein“ gestanden, dann wären 500 Euro wegen Beleidigung fällig gewesen. Merke: Bevor man jemanden als Schwein beschimpft, sollte man sich einen geeigneten Zusatz überlegen, der einen straffrei ausgehen lässt. Vorschläge hierzu, allerdings ohne Gewähr: Überholschwein, Drängelschwein oder vielleicht sogar Anfängerschwein.